Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 30. Juli 2010 (Az.: 512 F 274/10 SO) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 550 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Im vorliegenden Verfahren ist die Vergütung eines Verfahrensbeistands für seine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren bei gleichzeitiger Vergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu klären.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|