Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz vom 31.10.2012 (Kassenzeichen 70051512 500 2) dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50,00 € (KV 1912 zum FamGKG) angesetzt werden.
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