1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Schweinfurt wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kissingen vom 09.02.2010 abgeändert. Die dem Verfahrensbeistand S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung wird auf 350,00 € (in Worten: dreihundertfünfzig Euro) festgesetzt.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand als Vergütung gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG insgesamt 700,00 € zuerkannt, weil dieser im Sorgerechtsverfahren für zwei Kinder gleichzeitig bestellt worden war und tätig geworden ist. Auf den Ausgangsbeschluss wird insoweit Bezug genommen.
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