Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 06. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Koblenz vom 09.02.1995 zum Vormund für das Kind (nach Namensänderung) N... P... bestimmt.
Durch Beschluss vom 11. Dezember 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Vereins vom 26.1.2009 auf pauschalen Aufwendungsersatz nach §
Den daraufhin gestellten Antrag des Vereins auf Zahlung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz vom 30. Dezember 2009 wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 06. Januar 2010 zurück, weil dem Verein keine Vergütung gewährt werden könne und Aufwendungsersatz nur, wenn ausreichendes Vermögen des Mündels zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei. Die Entscheidung wurde am 18. Januar 2010 zugestellt (Bl. 168 GA).
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