Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 15.01.2013 aufgehoben.
II.Für den Verfahrensbeistand ... wird auch für die Kindschaftssache "Umgangsrecht" gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2, 3 FamFG eine Vergütung in Höhe von EUR 1.100,00 festgesetzt.
III.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Am 06.09.2012 hat der Vater der beiden Kinder... und ... Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder beantragt; hierauf wurde das Verfahren 1 F 610/12 angelegt.
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