BayObLG - Beschluss vom 21.06.2001
3Z BR 173/01
Normen:
BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 130
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8176/00
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2207/97

Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 173/01

DRsp Nr. 2001/11160

Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

»1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius. Daher kann der Beschwerdegegner nach Ablauf der Beschwerdefrist unselbständige Anschlussbeschwerde einlegen.2. Die Entscheidung des Landgerichts zur Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen ist fehlerhaft, wenn sie für Betreuungsleistungen in der Übergangszeit bis 30.6.2000 sich zwar zur Frage des Härteausgleichs äußert, jedoch davon ausgeht, dass auch hier die Beschränkung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG auf einen Stundensatz von 60 DM gelte.3. Tatsächliche Zugeständnisse (hier: Billigung eines Stundensatzes von 120 DM durch den Erben einer vermögenden Betroffenen) binden das Vormundschaftsgericht bei der Festsetzung der Betreuervergütung nicht.«

Normenkette:

BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für die vermögende Betroffene eine Diplom-Betriebswirtig (FH) zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie gegenüber Heimen. Die Betroffene verstarb am 15.12.1999.