Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG), nachdem das Beschwerdegericht sie wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Sache insoweit zugelassen hat, als die Festsetzung einer Vergütung für die Teilnahme der Betreuerin an der Hauptverhandlung in einer Strafsache gegen die Betreute im Streit steht.
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