I.
Mit Beschluss vom 7. April 2000 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung eines weitergehenden Antrages zugunsten der ####### (Beteiligter zu 1) für die Tätigkeit der Vereinsbetreuerin ####### in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 in der hier in Rede stehenden Betreuungssache einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.321,40 DM als Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht einen Stundensatz in Höhe von 45,- DM für die ausgeübte Tätigkeit zugrunde gelegt.
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