Die Beschwerdeführerin macht für die Erstellung von Fotokopien, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Berufsbetreuerin der Betroffenen gefertigt hat, Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse in Höhe von 1,00 DM pro Kopie geltend. Amtsgericht und Landgericht haben die beantragte Zahlung auf je 0,30 DM, d. h. für fünf Kopien um insgesamt 4,06 DM inklusive Mehrwertsteuer gekürzt. Mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Erstattungsantrag weiter.
Der Rechtsbehelf ist zulässig (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG i.V.m. § 69 e Satz 1 FGG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der angegriffene Beschluss des Landgerichts lässt Rechtsfehler, die dem Senat Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO), nicht erkennen.
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