Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt worden ist.
I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Scheidungsverfahren mit bewilligter Prozesskostenhilfe für beide Parteien wurde er dem Ehemann beigeordnet.
1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Ehesache (§ 48 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes [GKG]) auf 3.000 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde, weil das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns 1.600 EUR betrage.
2. In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, § 48 Abs. 2 GKG verbiete eine schematische, grundsätzlich am Einkommen der Parteien orientierte Festsetzung des Streitwerts. Deshalb sei der Streitwert hier nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bemessen worden.
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