Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden ist.
I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Scheidungsverfahren mit bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für beide Eheleute wurde er dem Ehemann beigeordnet.
1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Ehesache (§ 48 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes [GKG]) auf 3.000 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde und wies darauf hin, dass das monatliche Nettoeinkommen für den Ehemann 1.309 EUR und für die Ehefrau 1.092,14 EUR betrage.
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