I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin zu 1, der ledigen Mutter des Beschwerdeführers zu 2, gegen den Vater des Beschwerdeführers zu 2 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Beschwerdeführers zu 2 hinaus zugesprochen wurde. Maßgeblich war hierfür die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG.
II. Die Rüge einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG durch die Beschwerdeführerin zu 1 ist unbegründet.
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