Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe.
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines nichtehelichen studierenden Sohnes, der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz () bezieht. Vom Studentenwerk als dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung wurde er schriftlich zur Abgabe einer Erklärung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert, da diese für die Berechnung der Ausbildungsförderung seines Sohnes erforderlich sei. Der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Sohn in der Vergangenheit bereits mehrfach gerichtlich über den zu zahlenden Unterhalt auseinandergesetzt hatte, wandte sich daraufhin unmittelbar an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt erkannte nach Beratung des Beschwerdeführers für diesen den Auskunftsanspruch an und erteilte die begehrte Auskunft. Sodann beantragte er beim zuständigen Amtsgericht nachträglich die Gewährung von Beratungshilfe.