Gründe:
A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu beachtende Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I. 1. § 5 BeamtVG bestimmt, welche Dienstbezüge des Beamten ruhegehaltfähig sind. Grundsätzlich sind dies diejenigen, die ihm zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
§ 5 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) und der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322) lautete - auszugsweise - wie folgt:
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge