Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klägerin unter Abweisung ihrer Klage auf Widerklage des Beklagten hin verurteilt, an diesen 79.760,81 EUR Zug um Zug gegen die Abgabe bestimmter Auflassungserklärungen zu zahlen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 05.07.2006 zugestellt worden. Mit am 28.07.2006 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe für eine Berufung beantragt und dabei zugleich erklärt, dass er hiermit hilfsweise Berufung einlege. Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass eine hilfsweise Berufung unzulässig ist, hat er mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 klargestellt, dass zur Zeit nur Prozesskostenhilfe beantragt werde. Mit diesem Schriftsatz hat der Beklagte zugleich den Entwurf einer Berufungsbegründung, welcher nicht unterschrieben ist, vorgelegt.
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