OLG Rostock - Beschluss vom 27.05.2024
10 UF 43/24
Normen:
FamGKG § 40 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 29/22

Verfahrenswert in einem unterhaltsrechtlichen Verfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen 10 UF 43/24

DRsp Nr. 2024/9408

Verfahrenswert in einem unterhaltsrechtlichen Verfahren

1. Bei Rücknahme der Beschwerde im unterhaltsrechtlichen Verfahren ergibt sich der Verfahrenswert nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Dabei ist insbesondere auf die Beschwer abzustellen. 2. Zivilurteile im amtsgerichtlichen Bagatellverfahren gemäß § 495a ZPO, die nicht verkündet werden, sind bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle im Sinne und mit den Wirkungen des § 318 ZPO "erlassen". Im Übrigehn werden unverkündete zivilgerichtliche Entscheidungen in aller Regel erst mit Übermittlung an die Prozessbeteiligten rechtlich existent.

Tenor

1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.759,01 € festgesetzt. Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 06.02.2024 (10 F 29/22) auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 40 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 51 Abs. 1;

Gründe

1.