Die Beschwerde der Antragsgegnervertreter vom 17.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 26.11.2012 (Az. 12 F 825/11) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere im eigenen Namen der Antragsgegnervertreter eingelegt, so dass die erforderliche Beschwer gegeben ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts des gesamten Stufenantrags durch das Amtsgericht in Höhe des Auffangwerts nach § 42 Abs. 3 FamGKG ist nicht zu niedrig erfolgt.
Grundsätzlich ist bei Stufenantragsverfahren für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 RVG, § 38 FamGKG der höchste Wert der Anträge maßgebend.
Streitig ist, wie der Wert des noch unbezifferten, "steckengebliebenen" Zahlungsantrags zu bemessen ist.
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