Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Die nach § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug hat in der Sache Erfolg.
Da sich in Güterrechtssachen die Gerichtsgebühren gemäß §§ 35, 42 FamGKG nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamGKG.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|