Auf Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Senatsbeschluss vom 27. August 2015 hinsichtlich der Wertfestsetzung abgeändert.
Der Beschwerdewert wird anderweitig auf 4.095 € festgesetzt.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrenswerts für die Folgesache über den Versorgungsausgleich bleibt es bei der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17. April 2015.
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