Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2015 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17. Dezember 2014 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für das Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. , Hannover bewilligt.
Gerichtskosten werden für die Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 9. März 2010 -
I.
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