Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn in der Sitzung vom 30.08.2012 erlassenen Beschluss - 41 F 219/07 SO - wird zurückgewiesen.
Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
II.Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den unter Ziffer I. näher bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
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