Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 -
Die zulässige, insbesondere nunmehr formgerecht, vgl. §§ 29 Abs. 1, 11 FGG, erhobene weitere Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfahren der Betreuerbestellung vor dem 1. September 2009 eingeleitet und von dem Vormundschaftsgericht entschieden worden war, Art.
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