I. Die am ...1982 geborene Antragstellerin ist das eheliche Kind der Beklagten. Sie hat im September 2000 die elterliche Wohnung verlassen. Sie besucht noch das örtliche Gymnasium.
Die Beklagten weigern sich, an die Antragstellerin Barunterhalt zu zahlen, da die Antragstellerin in ihrem Haus wohnen und dort den Unterhalt in Empfang nehmen könne.
Die Antragstellerin meint, das sei ihr wegen der vorausgegangenen Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht zumutbar, wenn diese auch jetzt wieder behoben seien. Sie sei von den Eltern aus dem Haus gewiesen worden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die elterliche Bestimmung zur Gewährung von Naturalunterhalt dahin abzuändern, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, der Antragstellerin Barunterhalt zu leisten.
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