OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.1999
8 UF 251/98
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1079

Vereinbarung von Altersteilzeit als Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit bei nachehelichem Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 8 UF 251/98

DRsp Nr. 1999/9707

Vereinbarung von Altersteilzeit als Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit bei nachehelichem Unterhalt

1. Wer Unterhalt schuldet (hier: nachehelicher Unterhalt) ist grundsätzlich unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, seine Leistungsfähigkeit durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit einzuschränken.2. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Altersteilzeit und die dadurch eingetretene Minderung der Leistungsfähigkeit auch im Verhältnis zum Berechtigten angemessen ist. In aller Regel wird in der Vereinbarung der Altersteilzeit ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zu sehen sein.3. Ein 57-jähriger Unterhaltsschuldner ohne gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit muss weiterhin voll zu arbeiten, wenn ansonsten der 64-jährige schwer kranke Berechtigte auf das Existenzminimum von 1.300 DM reduziert würde.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Gründe:

Dem Kläger konnte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet. Das Amtsgericht hat die auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

1.

Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ist gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des abzuändernden Senatsurteils (17. Februar 1997) nicht gesunken, sondern sogar leicht gestiegen.