Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 838 EUR festgesetzt.
I
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides über die Heranziehung zu Bestattungskosten.
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