AG Berlin-Tempelhof, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 166 F 1060/08
KG Berlin, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 131/08
Vereinbarkeit des § 1578b BGB bzgl. einer Befristung des Krankheitsunterhalts eines Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Ehebedingter Nachteil eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch eine durch Ehekrise und Trennung ausgelöste psychische Erkrankung; Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes eines Unterhaltsberechtigten aufgrund nach alter Rechtslage gewährten Unterhalts i.R.e. Entscheidung über eine Unterhaltsbefristung; Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) i.R.e. umfassenden Interessenabwägung
BGH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 9/09
DRsp Nr. 2010/13433
Vereinbarkeit des § 1578bBGB bzgl. einer Befristung des Krankheitsunterhalts eines Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Ehebedingter Nachteil eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch eine durch Ehekrise und Trennung ausgelöste psychische Erkrankung; Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes eines Unterhaltsberechtigten aufgrund nach alter Rechtslage gewährten Unterhalts i.R.e. Entscheidung über eine Unterhaltsbefristung; Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) i.R.e. umfassenden Interessenabwägung
GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 1572, 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1a) § 1578 bBGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
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