I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern der 1995 geborenen Tochter. Der Beteiligte zu 1 hat ihr gemäß § 1618 BGB a.F. seinen Familiennamen K. erteilt. Am 6.7.1998 haben die Eltern gegenüber dem Stadtjugendamt erklärt, für die Tochter die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übernehmen.
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