Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kostenentscheidung zutreffend unter Beachtung des § 93 ZPO zu Lasten des Beklagten zu 2. getroffen. Soweit der Beklagte zu 2. die Auffassung vertritt, er habe vorprozessual keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, § 93 ZPO, geht dies fehl.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|