Der am 27.6.1997 geborene Kläger erstrebt mit der Klage die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten sowie die Zahlung von Kindesunterhalt.
In der gesetzlichen Empfängniszeit vom 29.8.1996 bis zum 28.12.1996 hatte die Mutter des Klägers, seine Streithelferin, Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten, mit dem sie vor der Geburt des Klägers zeitweilig zusammenlebte. Verheiratet war die Streithelferin mit Herrn P T.
Der Beklagte leistete vor und nach der Geburt des Kindes Zahlungen an die Streithelferin. Nach der Geburt erbrachte er regelmäßige Zahlungen von zunächst 500 DM wöchentlich, später zwischen (mindestens) 500 DM und (jedenfalls seit März 1998) 800 DM monatlich.
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