Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.02.2010 - 404 F 397/09 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht ist.
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