I.
Das Schreiben des Antragsgegners vom 16.4.2007, beim Amtsgericht eingegangen am 18.6.2007, stellt eine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der bis dahin ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 27.3.2007 dar. Sie ist zulässig. Denn die Beschwerdefrist ist mangels wirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 569 Rz. 4). Die Rechtsmittelfrist hat nämlich nicht begonnen, weil der Aufhebungsbeschluss nicht den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt worden ist.
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