Die gemäß §§ 567, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen und Freistellung des Antragstellers von jeglichen Ansprüchen auf Zahlung von weiterem Kindesunterhalt für den gemeinsame Sohn der Parteien, X. Y., geboren am XXX, durch die Antragsgegnerin ist ohne hinreichende Erfolgsaussicht.
Die zwischen den Parteien am 17.01. und 19.01.2003 getroffene schriftliche Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin auf sämtliche eigene Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsteller für die Zukunft verzichtet und ihn überdies "von jeglichen Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt für das erwartete Kind" freigestellt hat, ist auch bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren erkennbar unwirksam.
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