I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 20.000,00 EUR geltend, die von dem Konto der Klägerin auf das des Beklagten überwiesen worden sind. Für die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 20.08.2002 Frau C... N... als Betreuerin bestellt. Deren Aufgabenkreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Behördenangelegenheiten. Die 20.000,00 EUR wurden aufgrund einer von der Klägerin selbst und ihrer Betreuerin unterschriebenen Anweisung überwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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