I.
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für den Unterhalt seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau als auÃergewöhnliche Belastungen nach ç 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.
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