Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 03.02.2010 abgeändert;
der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für die Beschwerdeinstanz: 4.008 €
I.
Das antragstellende Kind (…..1995) ist der Sohn der Antragsgegnerin (…..1967); es lebt seit Oktober 2009 beim Vater und wird von diesem gesetzlich vertreten. Bis Februar 2009 befand sich das Kind im Haushalt der Antragsgegnerin, bevor es in ein Jugendheim wechselte, polizeilich jedoch noch bei der Mutter gemeldet blieb. Ab Oktober 2009 ist der Antragsteller unter der väterlichen Anschrift gemeldet.
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