OLG Hamm - Urteil vom 14.01.2004
11 UF 89/03
Normen:
ZPO § 653 ; ZPO § 654 Abs. 2 ; BGB §§ 1601 ff ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1613 Abs. 3 ; UVG § 7 ; StVollzG § 47 ; StVollzG § 51 Abs. 1 ; StVollzG § 52 ; StVollzG § 83 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1743
OLGReport-Hamm 2004, 193
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 917/02

Unterhaltsrecht: Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit im offenen Strafvollzug

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 11 UF 89/03

DRsp Nr. 2004/3610

Unterhaltsrecht: Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit im offenen Strafvollzug

»Der Selbstbehalt eines eine Freiheitsstrafe verbüßenden Unterhaltspflichtigen, der im offenen Vollzug erwerbstätig ist, beträgt in der Regel 280,- EURO. Dieser Betrag ist um den vom Strafgefangenen zu tragenden Haftkostenanteil (hier: 46,75 EURO) zu erhöhen.«

Normenkette:

ZPO § 653 ; ZPO § 654 Abs. 2 ; BGB §§ 1601 ff ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1613 Abs. 3 ; UVG § 7 ; StVollzG § 47 ; StVollzG § 51 Abs. 1 ; StVollzG § 52 ; StVollzG § 83 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der leibliche Vater der am 17.10.1996 geborenen Beklagten, die Vaterschaft wurde nach erster Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung im Juli 1999 durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 24.04.2002 (13 F 7/00) festgestellt. Zugleich wurde der Kläger im vereinfachten Verfahren nach § 653 ZPO verurteilt, an die Mutter der Klägerin für die Zeit ab Geburt der Beklagten Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.

Aus erster Ehe hat der Kläger einen am 14.04.1986 geborenen Sohn, der zur Zeit noch das Gymnasium besucht und bei seiner Mutter lebt, daneben ist er Vater eines weiteren, am 27.06.2000 geborenen Sohnes.