Der Kläger ist der leibliche Vater der am 17.10.1996 geborenen Beklagten, die Vaterschaft wurde nach erster Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung im Juli 1999 durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 24.04.2002 (13 F 7/00) festgestellt. Zugleich wurde der Kläger im vereinfachten Verfahren nach § 653 ZPO verurteilt, an die Mutter der Klägerin für die Zeit ab Geburt der Beklagten Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.
Aus erster Ehe hat der Kläger einen am 14.04.1986 geborenen Sohn, der zur Zeit noch das Gymnasium besucht und bei seiner Mutter lebt, daneben ist er Vater eines weiteren, am 27.06.2000 geborenen Sohnes.
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