Die form- sowie fristgemäß eingelegte und auch entsprechend begründete Berufung, mit der sich der Beklagte nach Rücknahme des zunächst auch gegen den Kläger zu 2 gerichteten Rechtsmittels noch dagegen wendet, dass ihn das Amtsgericht zur Zahlung von Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für die jetzt allein noch minderjährigen Kinder ####### verurteilt hat, soweit die zuerkannten Beträge über den ab Oktober 1999 anerkannten Unterhalt hinausgehen, hat überwiegend Erfolg. Unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile, die der Beklagte seit Trennung der Parteien im August 1997 der Klägerin zu 1 gewährt, und deren eigener Einkünfte schuldet der Beklagte keinen weiter gehenden Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für ####### teilweise nur in einem geringeren Umfang als durch das Amtsgericht zuerkannt.
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