Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag des Klägers, ihm in Abänderung eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses vom 10. Juli 2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen (und nicht nur insoweit, als dass er seit Rechtshängigkeit der Klage keinen 346 EUR übersteigenden Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat), abgewiesen. Zwar beziehe der Kläger seit Mai 2006 nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II und es sei ihm auch zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 80% gemäß §
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