I.
Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. In dem Verfahren 1 F 476/00 verpflichtete sich der Beklagte im Wege des Teilvergleichs einen Kindesunterhalt in Höhe von 310,00 DM für das Kind, geboren und einen Kindesunterhalt von monatlich 230,00 DM für das Kind geboren zu bezahlen. Insgesamt war dies der Betrag, den der Beklagte zuvor an das Jugendamt auf die UVG -Zahlungen des Jugendamts erbracht hatte. Mit Schriftsatz vom 25.01.2001 beantragt die Mutter der Kinder Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung des Regelunterhalts von 431,00 DM bzw. 345,00 DM ohne Abzug des an die Mutter ausbezahlten staatlichen Kindergelds im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB.
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