Streitig ist, ob die Klägerin für ihre am 31.05.1986 geborene Tochter C. ab Januar 2008 einen Kindergeldanspruch hat.
C. begann am 01.09.2005 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter D. am 18.02.2007 unterbrach C. wegen Mutterschutz und Elternzeit ihre Ausbildung vom 04.01.2007 bis zum 26.10.2007. Die Ausbildung wurde entsprechend verlängert und am 22.01.2009 abgeschlossen. Vater von D. ist Herr E. F.. Dieser verpflichtete sich mit Urkunde vom 15.03.2007 (Bl. 46 der Kindergeldakte), für D. Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags laut Regelbetragsverordnung zu zahlen. Zusätzlichen Unterhalt für die Kindesmutter C., mit der er nicht verheiratet ist und mit der er auch nicht zusammenlebt, zahlt er nicht.
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