Die am 29.1.1985 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern am 22. 10.1997 wurde das Sorgerecht für die Klägerin zunächst der Beklagten übertragen. Nachdem die Klägerin im April 1999 zu ihrem Vater gezogen war, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 7. 9 1999 die in dem Scheidungsurteil getroffene Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters der Klägerin abgeändert. Seit dem 7. 12. 1999 lebt die Klägerin nicht mehr im Haushalt des Vaters, sondern in sozialtherapeutischen Einrichtungen des Kreisjugendamts Rendsburg-Eckernförde, zunächst aufgrund einer Inobhutnahme in einer Aufnahmestation, ab 12. Februar 2000 im Rahmen einer Maßnahme zur Erziehungshilfe in einem Wohnheim in Molfsee.
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