I.
Die Antragstellerin ist die Mutter des am 18.10.1999 geborenen Kindes J E R.
Mit Urkunde vom 08.08.2000 hat der mit der Antragstellerin nicht verheiratete, in wohnhafte N M M. gegenüber dem Jugendamt der Stadt N die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des N M M.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2000 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie, die Antragsgegnerin auf Zahlung eines auf § 1615 l i. V. m. §§ 1607, 1601 BGB gestützten Unterhaltes für sich selbst in Höhe von monatlich 1.300,-- DM seit September 1999 in Anspruch nehmen will.
Mit Beschluß vom 21.11.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg diesen Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
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