Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 1601 ff. BGB einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Der Beklagte kann sich gegenüber diesem Anspruch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht hinreichend leistungsfähig.
Der Beklagte hat in seiner Ehe in Absprache mit seiner Frau die Rolle des sogenannten Hausmannes eingenommen. Diese Entscheidung berührt grundsätzlich nur das Verhältnis zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, befreit ihn allerdings nicht von seiner Unterhaltspflicht im Hinblick auf sein nichteheliches, unterhaltsbedürftiges Kind, den Kläger.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|