Unterhaltspflicht - alkoholbedingte Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit des Berechtigten - Zurechnung
SchlHOLG, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 13 UF 113/00
DRsp Nr. 2001/9655
Unterhaltspflicht - alkoholbedingte Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit des Berechtigten - Zurechnung
Ein Unterhaltsgläubiger muß sich seine alkoholbedingte Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit nur dann zurechnen lassen, wenn er eine Therapie unterläßt, obwohl er seine Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit erkennt.