Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus Datteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Anträge zu Ziff. 1. bis 4. der Antragsschrift vom 5.7.2012 bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Nach dem weiteren Vorbringen in der Beschwerdeinstanz können dem Antrag im vorliegenden summarischen Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
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