Der Antragsteller hat gem. § 1612 II BGB die Ermächtigung beantragt, Barunterhalt von den Antragsgegners verlangen zu dürfen. Für dieses Verfahren hat er um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegner sind beiden Anträgen unter Hinweis auf ihre fehlende Unterhaltsverpflichtung nicht entgegengetreten, auf die sie sich bereits vorprozessual unter dem 1. 10. 1998 berufen hatten. Die Rechtspflegerin hat die Anträge mit dem angefochtenen Beschluß deswegen zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde ausschließlich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, weil der Sachvortrag der Antragsgegner unsubstantiiert sei. Die Antragsgegner sind am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden.
Die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, unterliegt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Zurückweisung. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine von der nicht angefochtenen Hauptsacheentscheidung abweichende, dem Antragsteller günstigere Prozeßkostenhilfeentscheidung inhaltlich begründbar wäre.
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