Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, Kindesunterhalt für drei gemeinsame Kinder zu zahlen.
Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben jedoch voneinander getrennt. Sie haben drei gemeinsame Kinder,
N., geb. am 1983,
C., geb. am 1988 und
D., geb. am 1999.
Die Kinder leben bei der Beklagten. Im Rahmen des (91 F 20/99 AG Flensburg) anhängigen Scheidungsverbundverfahrens haben die Parteien innerhalb eines einstweiligen Anordnungsverfahrens am 21. Juli 1999 einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt der Kläger der Beklagten insgesamt 700,- DM monatlich Kindesunterhalt zu zahlen hatte, und zwar 277,36 DM für N., 220,32 DM für C. und 202,32 DM für D..
Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Berufung darauf, dass er zum November 1999 seine Arbeitsstelle verloren und bis Frühjahr 2000 nur Arbeitslosengeld bezogen habe, beantragt,
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