Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe bietet teilweise Aussicht auf Erfolg.
1. Daß das Amtsgericht zunächst nur über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Auskunftsstufe entschieden hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach ist die Prozeßkostenhilfe bei der Stufenklage von Stufe zu Stufe zu bewilligen, weil die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nur abschnittsweise vorgenommen werden kann (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1985, 416 f.; OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371 f.; OLG Naumburg, FamRZ 1994, 1042 f.).
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