I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung bestellt.
Mit Beschluss vom 9.6.1999 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 8.6.2000. Am 7.6.2000 genehmigte es die Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen bis 6.12.2000.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 7.6.2000 hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.
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