I.
Die Parteien begehren voneinander Zahlungen, nachdem eine zwischen ihnen bestehende nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der sich im Berufungsverfahren nur unmaßgeblich geändert hat, wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Ein Entgelt für Bauleistungen könne der Kläger nicht verlangen, weil nach den Umständen eine Ausgleichspflicht nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht in Betracht komme. Lediglich die Bezahlung einer Materialrechnung könne der Kläger erstattet bekommen. Im Übrigen seien die Erstattungsansprüche für bezahlte Aufwendungen entweder mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt, oder es sei nicht hinreichend vorgetragen, welches Material wofür Verwendung gefunden habe.
Hinsichtlich der Forderungen aus den Schuldscheinen sei Ende des Jahres 2005 Verjährung eingetreten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|